Zahlen & Fakten einer 55 Mrd. Euro-Branche

DEHOGA vom BVerfG vorgeladen

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Der DEHOGA, der deutsche Hotellerie- und Gaststätten-Verband, analog der GastroSuisse in der Schweiz, wurde am 11. Juni 2008 zur mündlichen Verhandlung vor dem deutschen Verfassungsgericht vorgeladen auszusagen.

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Highlights

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Das mittelständisch geprägte Hotel- und Gaststättengewerbe in Deutschland ist gekennzeichnet durch eine einzigartige Vielfalt. In 243.000 Betrieben werden 55,6 Milliarden Netto-Umsatz erwirtschaftet.

Nach allgemeinen Schätzungen liegt die Zahl sog. Einraumbetriebe in Deutschland etwa zwischen 60.000 und 80.000. Das wären ein Viertel bis ein Drittel aller Betriebe. Exakte Daten liegen diesbezüglich nicht vor. Weder das Statistische Bundesamt noch die Statistischen Landesämter nehmen eine Differenzierung zwischen Ein- und Mehrraumbetrieben vor.

Erwartungsgemäß verzeichnen die Quick Service-Ketten wie McDonald’s, Burger King, etc. keine negativen oder nur geringfügige Auswirkungen durch die Rauchverbote.

Umsatzrückgänge werden aber von Betrieben der Verkehrsgastronomie in Flughäfen und an Bahnhöfen vermeldet, da die gastronomischen Einrichtungen dort oftmals den einzigen Ort darstellten, an dem noch geraucht werden durfte.

Der DEHOGA beobachtet seit Inkrafttreten der Rauchverbote in den Bundesländern dramatische Umsatzeinbußen bei den betroffenen Betrieben, die teilweise zur Aufgabe der wirtschaftlichen Existenz führen werden.

Hiervon betroffen sind in erster Linie Betriebe, die regelmäßig über nur einen einzigen Gastraum verfügen und aus tatsächlichen Gründen keinen Nebenraum für ihre rauchenden Gäste bereithalten können. Diese Gaststätten stellen eine ganz typische Kommunikations- Plattform dar. Es handelt sich um eine eigene kleine Soziokultur. Hier wird traditionell viel geraucht. Und wer dort hingeht, weiß das und setzt dies voraus.

Raucher gehen zum Rauchen vor die Tür. Daraus ergeben sich dann weitere Konflikte, weil Anwohner durch Lärm belästigt werden. Nichtrauchende Gäste, die den alten Kundenstamm ersetzen könnten, bleiben aus. Der Gastwirt rutscht ins Minus, kann die Pacht nicht mehr bezahlen und steht somit vor dem Aus.

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Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrter Herr Vorsitzender,

wir bedanken uns sehr für die uns als Branchenverband eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme in den laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahren unter oben benannten Aktenzeichen. Wie erbeten, übermitteln wir Ihnen beigefügt die Ergebnisse zahlreicher Erhebungen zu den wirtschaftlichen Folgen der Rauchverbote.

Alle durchgeführten Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass die Inhaber/Betreiber von Einraumgaststätten die Verlierer der Landesnichtraucherschutzgesetze sind. Die Betriebstypen Kneipe, Bar sowie Discotheken, die keine Rauchernebenräume einrichten dürfen, weisen daher die größten Umsatzverluste auf.

Im Gegensatz dazu verläuft die Umsetzung der Nichtraucherschutzgesetze in Hotels und klassischen Restaurants sowie Kantinen weitestgehend problemlos. Allerdings wird auch deutlich, dass nur wenige Betriebe aufgrund des Rauchverbots mehr Umsatz für sich verbuchen konnten.

Es sei gestattet, an dieser Stelle anzumerken, daß das Thema Rauchverbot die DEHOGA-Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet in einem bisher nicht gekannten Ausmaße in Anspruch genommen hat.

Gegenstand der telefonischen und schriftlichen Eingaben sind insbesondere Fragen zur konkreten Umsetzung der 16 (14) Landesgesetze bis hin zu Anrufen verzweifelter Gastronomen, die akute Existenzängste schildern und ihren Unmut über diese staatliche Bevormundung äußern.

Wir hoffen, daß die beigefügten Umfragen geeignet sind, die gravierende wirtschaftliche Betroffenheit der Einraumbetriebe zu vermitteln.

Die Beschwerdeführer stehen stellvertretend für die flächendeckende Situation dieser Betriebe.

Keine Frage, auch innerhalb der Branche wurde das Rauchverbot vor und nach Inkrafttreten kontrovers diskutiert. Allerdings machen zwischenzeitlich durchgeführte Umfragen deutlich, daß die Mehrzahl der Betriebe (über 70 Prozent) sich für ein Wahlrecht in Verbindung mit einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ausspricht.

Die Nichtraucherschutzgesetze in der heutigen Ausgestaltung werden mehrheitlich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Unternehmensführung abgelehnt.

Den berechtigten Belangen des Nichtraucherschutzes hätte auch durch andere Regelungen ausreichend Rechnung getragen werden können. Insbesondere wird dabei auf die Freiwilligkeit des Gaststättenbesuchs verwiesen.

Für weitere Erläuterungen und Ausführungen stehen wir Ihnen unter nachstehenden Kontaktdaten jederzeit gerne zur Verfügung:

Tel: 030 / 72 62 52 20
FAX: 030 / 72 62 52 42

Hochachtungsvoll
Ingrid Hartges
Hauptgeschäftsführerin

Download des gesamten Dokumentes (46 Seiten PDF)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird am 31. Juli 2008 um 10 Uhr bekannt gegeben. Die ARD überträgt die Urteilsverkündung live aus Karlsruhe ab 09.55 Uhr!

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Und hier noch die neusten, echten Ekelbilder für Deutschland

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Das deutsche Bundesverfassungsgericht nimmt eine Sonderstellung neben den obersten Gerichtshöfen des Bundes ein, da es ein Verfassungsorgan und daher über diesen angesiedelt ist. Zwar erfüllt es, wie alle anderen Gerichte, Rechtsschutzaufgaben, doch wirkt seine Rechtsprechung in erster Linie gestaltend und regulierend auf die Staatspraxis sowie machtbegrenzend auf die anderen Verfassungsorgane; auch sind seine Struktur, Zusammensetzung und Hauptaufgaben unmittelbar im Grundgesetz statuiert, während die übrigen obersten Gerichte nur in den Grundzügen auf Verfassungsstufe geregelt sind, ihre detaillierten Aufgabenbereiche aber erst auf Gesetzesstufe normiert werden.

Das BVerfG ist nicht formal als übergeordnete Instanz zu den Fachgerichten ausgestaltet, doch kommt ihm diese Stellung faktisch durch seine umfassenden Kompetenzen zu, die sich auch in den Aufgabenbereichen der obersten Gerichtshöfe des Bundes auswirken und es ihm erlauben, im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit deren Urteile zu kontrollieren. Durch seine besondere Stellung und die in § 1 Abs. 1 BVerfGG explizit normierte Selbständigkeit wird festgehalten, daß die Funktionen des BVerfG ausschließlich von einem besonderen Gericht wahrzunehmen sind, das organisatorisch selbständig und von
den übrigen Gerichten des Bundes getrennt ist. „Die Möglichkeit, die Funktionen der Verfassungsgerichtsbarkeit einem auch mit anderen Aufgaben betrauten Gericht zuzuweisen, ist damit verwehrt. Sie dürfte auch schon verfassungsrechtlich ausgeschlossen sein.

Das Bundesverfassungsgericht ist institutionell und organisatorisch verselbständigt.

Dissertation Alain Fischbacher, von Hemberg SG – genehmigt auf Antrag von Prof. Dr. iur. Walter Haller – Zürich, den 14. Dezember 2005 – Der Dekan: Prof. Dr. A. Donatsch
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Leider kennt die Schweiz kein absolut unabhängiges Bundesverfassungsgericht, so wie es in Deutschland der Fall ist. In der Schweiz werden die Richter vom Parlament gewählt und sind von ihrer Gesinnung als auch Parteizugehörigkeit abhängig. Nicht so in Deutschland.

Carolus Magnus

Freidenker, Rebell und Nonkonformist schreibt provokativ, konzis, unkonventionell und unmißverständlich über/gegen das grassierende, genußfeindliche, puritanische Weltbild in unserer Gesellschaft. Stilmittel: Satire, Provokation, Humor, Karikatur und knallharte Facts. Ein MultiMediaMagazin für Jeden.

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