5. IV-Revision – Die Frühintervention

 

Was?! Das bisschen Fieber? – Doch, doch, so eine Influenza ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen! Da liegt also unser schwer kranke Moritz Leuenberger mit 40°C Fieber im Bett und versucht, die Grippe durchzuseuchen.

Aber Halt! So geht das nicht! Erst muss er sich aufgrund von Pascal Couchepins Meldung selber bei der IV anmelden und im Bett schweißgebadet die Formulare ausfüllen, auch wenn ihn der in Rinnsalen runterlaufende Schweiß in den Augen brennt, auf das Formular tropft und die Schrift zittrig unlesbar und mit Schweißflecken bedeckt ist, dann ist dies für die IV nur der Beweis, dass er sich ja doch noch bewegen kann.

Danach muss er einen Briefumschlag suchen oder kaufen gehen, das Ganze noch frankieren und im Schneegestöber in den Briefkasten werfen, denn die Grippe holt man sich gewöhlich im Winter. Ach wie wohlig doch die kalte Brise den geschundenen und erhitzten Körper kühlt. Man gönnt sich ja sonst nichts! Dass er danach die dabei eingefangene Lungenentzündung überlebt hat, wertet die IV als Robustheit und Erwerbsfähigkeit. Also Leute, aufgepasst: Krank hin oder her, da muss man einfach durch, wir Schweizer sind doch abgehärtet worden im Militär (er werden ja heute bloss noch etwa 50% als militäruntauglich befunden), sonst gibt es keine Rente oder sie wird gekürzt, jawoll Herr IV-Oberst!

Danach hat er dann wieder zwei Tage Ruhe, bis ihn die IV zu einer Befragung mit dem Arbeitgeber einlädt. Hä? Wer ist eigentlich sein Arbeitgeber? Ach so, wir, das Volk, suppääär! Danach wird entschieden, dass er sofort, zack, zack ä» hä, was meinst du? ja genau, das nennt man Frühintervention ä» zur Berufsberatung, Arbeitsvermittlung oder Beschäftigungsmaßnahmen geht ä» also nichts da mit ‹im Bett liegen und relaxen›. Auskurieren kann er sich nachts und am Wochenende. Schließlich macht Arbeit frei, das wussten schon die Deutschen vor 70 Jahren.

Art. 7d

1 Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG16) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.

2 Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:

a. Anpassungen des Arbeitsplatzes;
b. Ausbildungskurse;
c. Arbeitsvermittlung;
d. Berufsberatung;
e. sozialberufliche Rehabilitation;
f. Beschäftigungsmassnahmen.

3 Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.

4 Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.

Da ist also irgend ein armer Kerl arbeitsunfähig (!) und muss einer der in a-f aufgeführten Tätigkeiten nachgehen. Wie und wann soll da der Kranke die notwendige Ruhe zur Genesung finden?

Dieser Artikel 7d macht aus einem Kranken einen chronisch Kranken und die IV produziert somit noch mehr Invalide, die vermeidbar wären. Was für ein Schwachsinn! Trinkt unser Parlament nach den Sitzungen zuviel frisch legalisierten Absinthe oder ist der Zeitpunkt der Legalisierung bloß Zufall mit den kürzlich gehäuft anzutreffenden, hirnamputierten Gesetzen und Verordnungen?

[Carolus Magnus]

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Carolus Magnus

Freidenker, Rebell und Nonkonformist schreibt provokativ, konzis, unkonventionell und unmißverständlich über/gegen das grassierende, genußfeindliche, puritanische Weltbild in unserer Gesellschaft. Stilmittel: Satire, Provokation, Humor, Karikatur und knallharte Facts. Ein MultiMediaMagazin für Jeden.

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